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Dänemark
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Dänemark

Nach dänischem IPR gilt das Domizilprinzip, das heißt, dass das dänische Recht Anwendung findet auf alle Personen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Dänemark haben. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der in Dänemark lebenden Personen. In konsequenter Anwendung des Domizilprinzips gilt das dänische Recht nicht für dänische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben. Grundsätzlich gilt das Domizilprinzip für den Nachlass im gesamten Umfang. Eine von einem anderen Staat angeordnete Nachlassspaltung wird jedoch anerkannt, so dass der in manchen Ländern geltende Grundsatz der lex rei sitae für Immobilien von Dänemark anerkannt wird.


II. Materielles Erbrecht in Dänemark

Grundsätzlich ist das dänische Recht mit dem deutschen Recht in soweit verwandt, als es ebenfalls auf den Prinzipien des Parentelsystemes, dem Repräsentationsprinzip und dem Stammes- und dem Liniensystem folgt.

Die Erben werden in Ordnungen eingeteilt, die Erbberechtigung folgt analog den deutschen Rechtsregelungen, so dass auf die §§ 1922 ff BGB verwiesen werden kann. Das Erbrecht der Dritten Ordnung erstreckt sich allerdings nicht auf die Cousins und Cousinen des Erblassers.

Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung ein Drittel des Nachlasses und neben allen anderen Ordnungen das gesamte Vermögen. Zu beachten ist, dass nach dänischem Familienrecht grundsätzlich das gesamte Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut angesehen wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Fall des Todes eines Ehegatten, erhält der überlebende Ehegatte zu dem Erbteil, welches ihm aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zusteht im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut. Die Erbschaft umfasst damit nur den Teil des Erblassers am Gesamtgut, welcher dann entsprechend der Erbquoten zu verteilen ist. Es ist darauf zu achten, ob die Ehegatten zudem einzelne Vermögenswerte als Vorbehaltsgut bestimmt haben. Besonderheiten gibt es, sofern die Ehegatten in dem Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelebt haben. Wie ein derartiger Fall zu behandeln ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem Erbrechtsberater. Ausführungen würden hier zu weit führen.

Auch die gewillkürte Erbfolge ist nach dänischem Recht möglich. Zu beachten ist, dass die Testamentsgestaltung sich nur auf das Vorbehaltsgut beziehen kann und auf den Teil des Gesamtgutes, den der Testierende in die Ehe eingebracht hat. Sollte es sich hierbei allerdings um eine von beiden Ehegatten gemeinsam bewohnte Immobilie handeln, so ist die Zustimmung zum Testat von dem anderen Ehegatten einzuholen.

Bei Testamenten ist, ähnlich wie im deutschen Recht, zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten zu unterscheiden. Zudem kennt das dänische Recht das gemeinschaftliche Testament. Ein gemeinschaftliches Testament können auch Geschwister errichten, so dass diese Möglichkeit nicht auf Ehegatten beschränkt ist. Bei Erbverträgen ist zu unterscheiden. Ein Vertrag über die Übertragung einer zu erwartenden Erbschaft ist unzulässig, ein Vertrag über den Verzicht auf eine Erbschaft sowie ein Vertrag, welcher eine erwartete Erbschaft sichern soll, ist hingegen zulässig und wirksam.

Zu beachten ist, dass das ordentliche Testament schriftlich zu errichten ist und entweder vor einem Notar oder vor zwei Zeugen zu unterschreiben ist. Üblich ist in Dänemark das Notartestament.

In Dänemark werden ausländische Testamente anerkannt, wenn die zuständige ausländische Behörde (zum Beispiel das Nachlassgericht) die Übereinstimmung mit den Formvorschriften des betreffenden Staates bestätigt.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteiles, welches dem Berechtigten Kraft Gesetz zusteht. Über diesen Teil kann der Erblasser nicht verfügen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, über die Sie sich bitte gesondert informieren wollen. Ähnlich wie im deutschem Recht das Institut der Pflichtteilsbeschränkungen gemäß § 2338 BGB existent ist, gibt es im dänischen Recht die Möglichkeit, den Pflichtteil zum Wohle des Abkömmlings "einzufrieren".


III. Erbschaftssteuer


Es gilt das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen vom 22.11.1995.

Grundsätzlich unterliegt der dänischen Erbschaftssteuerpflicht jeder, der in Dänemark ansässig ist, und zwar mit seinem weltweiten Vermögen. Sofern im Zeitpunkt des Todes der Aufenthalt in einem anderen Land war, so gilt die Steuerpflicht nur für das in Dänemark gelegene Grundvermögen.

Zu beachten ist, dass der Ehegatte von der Erbschaftssteuer freigestellt ist.

Der Steuertarif beträgt 15 % für Abkömmlinge, Eltern und andere Verwandte, sowie 25 % für nichtverwandte Nachlassnehmer.


 
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