Home
Länder
Belgien
Dänemark
England
Frankreich
Griechenland
Israel
Italien
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Schweiz
Spanien
Türkei
Ungarn
Kooperationspartner Deutschland
Kooperationspartner Ausland
Kontakt
Impressum
Links
Polen
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Polen

Polen folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip, das heißt, in Nachlasssachen findet das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung.

II. Materielles Erbrecht in Polen

Das polnische gesetzliche Erbrecht bestimmt, dass der Erblasser zunächst von seinem Ehegatten und den Kindern beerbt wird. Diese Personen erben zu gleichen Teilen, wobei zu beachten ist, dass der Ehegatte mindestens ¼ erhält. Ist ein Abkömmling des Erblassers vorverstorben, so gilt das Eintrittsrecht, das heißt, die Abkömmlinge des vorverstorbenen Abkömmlings treten zu gleichen Teilen an die Stelle des vorverstorbenen Abkömmlings. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern und den Geschwistern zur Hälfte. Der Erbteil jedes Elternteils, der zusammen mit den Geschwistern des Erblassers erbt, beträgt ¼ von dem, was den Eltern und den Geschwistern zufällt. Den Rest erhalten die Geschwister zu gleichen Teilen. Sofern weder Abkömmlinge noch Vorfahren und Abkömmlinge (auch von Geschwistern) vorhanden sind, fällt die ganze Erbschaft dem Ehegatten zu.

Die Erbeinsetzung durch Testament ist möglich. Es wird zwischen dem eigenhändigen Testament und dem notariellen Testament, dem mündlichen Testament in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Leiter der Kommunalverwaltung (so genanntes allographe Testament) und Nottestamente.

Das polnische Erbrecht kennt das Pflichtteilsrecht. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge, der Ehegatte und auch die Eltern des Erblassers. Grundsätzlich steht diesen Personen der halbe Wert Ihres Erbteils zu. Wenn der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder wenn ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, sogar 2/3 des Wertes des Erbteils.

Achtung: Besonderheiten gibt es, sofern ein Ausländer eine in Polen belegene Immobilie erben möchte. Bitte informieren Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrem Erbrechtsberater.

III. Erbschaftssteuer


Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechtes existiert nicht zwischen Deutschland und Polen.

Es wird zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden. Sofern der Erblasser weder polnischer Staatsangehöriger war, noch seinen Wohnsitz (ständigen) auf polnischen Gebiet hatte, sind nur die Gegenstände der Erbschaftssteuer zuzuordnen, die sich in Polen befinden. Auch außerhalb Polens befindliche Vermögenswerte unterfallen der Erbschaftssteuer nur dann, wenn der Erblasser Pole war oder wenn er seinen ständigen Wohnsitz in Polen hatte.

Ähnlich wie im deutschen Erbschaftssteuergesetz ist das polnische Erbschaftssteuerrecht in Steuergruppen I bis III aufgeteilt. Die Steuertarife gehen von 3 % (Steuergruppe I) bis zu 20 % (Steuergruppe III).

 
website creation by Tobias Klose