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Ungarn
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Ungarn

Im ungarischem Recht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, das heißt, auf den Erbfall findet das Recht Anwendung, das der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte. Das ungarische Erbstatut umfasst sowohl die beweglichen als auch die unbeweglichen Vermögensgegenstände und folgt somit dem Prinzip der Nachlasseinheit. Weiterverweisungen werden nicht beachtet, ein renvoi wird nur als einfache Rückverweisung beachtet.

II. Materielles Erbrecht in Ungarn

Achtung: Ähnlich wie in Polen gibt es Besonderheiten, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person Eigentum an Immobilien in Ungarn erwerben möchte.

Das gesetzliche Erbrecht von Ungarn bestimmt zunächst die Kinder des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erbt nur, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind. Neben Abkömmlingen steht dem Ehegatten ein Nießbrauchsrecht zu, welches bei erneuter Eheschließung endet.

Nur wenn weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

In Ungarn besteht die Möglichkeit den Nachlass durch testamentarische Erbfolge zu regeln.

Nach dem Recht von Ungarn gibt es das eigenhändige Testament, das Zweizeugentestament und das öffentliche Testament. Letzteres gilt als öffentliche Urkunde, so dass in diese Urkunde festgelegte Tatsachen als wahr gelten. Zudem gibt es die Möglichkeit durch ein Nottestament zu testieren.

Das ungarische Recht kennt das Pflichtteilsrecht. Zum berechtigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers (sofern sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen). Der Pflichtteil der Abkömmlinge und des Elternteils ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte erhält ein Pflichtteilsrecht je nach dem, ob er Niesbrauch oder Eigentum erbt.

III. Erbschaftssteuer


Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und Ungarn. Gegenstände, die sich in Ungarn befinden, sind der ungarischen Erbschaftssteuer unterworfen. Befindet sich Nachlass im Ausland, so unterfällt dieser Nachlass der ungarischen Erbschaftssteuerregelung, sofern in dem Staat, in welchem sich die Nachlassgegenstände befinden, eine Erbschaftssteuer nicht zu zahlen ist.

Ebenso wie im deutschen Recht ist das Erbschaftssteuerrecht in Steuerklassen eingeteilt (1 bis III). Bei beweglichen Vermögen ist der Steuersatz von 11 % (Steuerklasse I) bis 40 % (Steuerklasse III) und bei Immobilien 2,5 % (Steuerklasse I) bis 30 % (Steuerklasse III)

 
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