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Schweiz
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR der Schweiz

Das schweizerische IPR folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, das heißt, dass für sämtliche Nachlassgegenstände schweizerisches Recht gilt.

Nach schweizerischem Recht kann ein Ausländer, über eine Regelung des Artikel 25 Abs. 2 EGBGB hinausgehend, seinen Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen. Es besteht also die Möglichkeit, dass ein in der Schweiz lebender Ausländer seinen gesamten Nachlass durch Rechtswahl seinem Heimatrecht unterstellen kann.

Rückverweisungen sind nicht ohne weiteres anzuerkennen, vielmehr ist die Existenz eines renvoi umstritten.


II. Materielles Erbrecht der Schweiz

Das gesetzliche Erbrecht ergibt sich aus den Artikeln 457 bis 460 ZGB. Auch das schweizerische Recht kennt das Ordnungsprinzip. Abkömmlinge schließen die Eltern des Erblassers von der Erbfolge aus. Zudem kennt das schweizerische Recht das Eintrittsprinzip, wonach bei Vorversterben von Erben der ersten Ordnung deren Abkömmlinge nachrücken.

Neben den Angehörigen ist der überlebende Ehegatte Erbe. Die Erbquote differenziert je nach dem, neben welchem Abkömmling der überlebende Ehegatte als Erbe berufen wird. Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte zur Hälfte, neben Erben der zweiten Ordnung zu ¾.

Der Erblasser hat die Möglichkeit seinen Nachlass auch durch letztwillige Verfügung zu regeln und damit eine gewillkürte Erbfolge herbeizuführen. Das schweizerische Recht kennt sowohl die Erbeinsetzung durch Testament als auch durch Erbvertrag. Gemeinschaftliche Testamente sind zugelassen. Allerdings könnten Testamente jederzeit widerrufen werden, so dass, sofern eine Bindungswirkung gewünscht ist, ein Erbvertrag gestaltet werden muss.

Das schweizerische Recht kennt das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und das mündliche Testament.

Zudem besteht die Möglichkeit, durch ein Vermächtnis einen Vermögensgegenstand einer Person zu verschaffen, ohne diesen als Erben einzusetzen.

Das schweizerische Recht kennt ein Pflichtteilsrecht. Berechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers sowie die Eltern und der überlebende Ehegatte. Gemäß Artikel 471 ZGB macht der Pflichtteil Bruchteile vom gesetzlichen Erbanspruch aus. ¾ für Nachkommen, die Hälfte für die Eltern sowie ebenfalls die Hälfte für den überlebenden Ehegatten. Der Pflichtteil der Abkömmlinge ermäßigt sich auf 2/8, wenn diese mit dem Ehegatten teilen müssen.


III. Erbschaftssteuer


Die Erbschaft- als auch die Schenkungssteuer liegt in der Steuerhoheit der Kantone. Damit gelten in der Schweiz 26 verschiedene kantonale Regelungen, so dass aus Platzgründen auf eine weitere Ausführung hier verzichtet wird.


 
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